Auf Anweisung des Luftfahrt-Bundesamts (LBA) führt der DHV ab 1. Januar 2026 verbindliche Nachweise zur „ausreichenden fliegerischen Übung“ ein. Hintergrund sind sicherheitsrelevante Vorfälle sowie die gesetzliche Vorgabe aus § 45 Abs. 4 LuftPersV.
Gleitschirm & Hängegleiter – das gilt künftig für alle Lizenzinhaber:
1. Nachweis der Übung (alle Pilotinnen und Piloten)
Innerhalb der letzten 24 Monate muss wahlweise nachgewiesen werden:
- 10 Flüge in einer eingetragenen Startart
oder - Bestätigung des fliegerischen Könnens durch Fluglehrer, -anwärter oder Prüfer.
Nach Ablauf der 24 Monate ist nur noch die Bestätigung durch einen Lehrer/Prüfer zulässig.
Zusatz Hängegleiter: Für die Startart UL-Schlepp müssen mindestens 5 der 10 Flüge UL-Schlepps sein – sonst ist eine Nachschulung erforderlich.
2. Passagierberechtigung
- Alle 36 Monate: ein überprüfter Höhenflug mit Passagier vor Fluglehrer/Prüfer.
- Bei Fristversäumnis: Berechtigung ruht → Nachschulung + Prüfungsflug nötig.
- Zusätzlich: In den letzten 90 Tagen mindestens 3 Starts & Landungen.
3. Dokumentation
Alle Flüge und Bestätigungen müssen schriftlich oder digital dokumentiert werden (u. a. Datum, Gerät, Startart, Dauer, Start-/Landeplatz) und müssen auf Nachfrage vorgelegt werden.
4. Zusätzliche Sicherheitsregel
Bei Zweifeln am Können kann der DHV eine Nachschulung mit Überprüfungsflug anordnen.
Hier der Link zum Originaldokument des DHV

