DHV: Neue Regeln zum Nachweis der fliegerischen Übung ab 2026

Auf Anweisung des Luftfahrt-Bundesamts (LBA) führt der DHV ab 1. Januar 2026 verbindliche Nachweise zur „ausreichenden fliegerischen Übung“ ein. Hintergrund sind sicherheitsrelevante Vorfälle sowie die gesetzliche Vorgabe aus § 45 Abs. 4 LuftPersV.

Gleitschirm & Hängegleiter – das gilt künftig für alle Lizenzinhaber:

1. Nachweis der Übung (alle Pilotinnen und Piloten)

Innerhalb der letzten 24 Monate muss wahlweise nachgewiesen werden:

  • 10 Flüge in einer eingetragenen Startart
    oder
  • Bestätigung des fliegerischen Könnens durch Fluglehrer, -anwärter oder Prüfer.

Nach Ablauf der 24 Monate ist nur noch die Bestätigung durch einen Lehrer/Prüfer zulässig.

Zusatz Hängegleiter: Für die Startart UL-Schlepp müssen mindestens 5 der 10 Flüge UL-Schlepps sein – sonst ist eine Nachschulung erforderlich.

2. Passagierberechtigung
  • Alle 36 Monate: ein überprüfter Höhenflug mit Passagier vor Fluglehrer/Prüfer.
  • Bei Fristversäumnis: Berechtigung ruht → Nachschulung + Prüfungsflug nötig.
  • Zusätzlich: In den letzten 90 Tagen mindestens 3 Starts & Landungen.
3. Dokumentation

Alle Flüge und Bestätigungen müssen schriftlich oder digital dokumentiert werden (u. a. Datum, Gerät, Startart, Dauer, Start-/Landeplatz) und müssen auf Nachfrage vorgelegt werden.

4. Zusätzliche Sicherheitsregel

Bei Zweifeln am Können kann der DHV eine Nachschulung mit Überprüfungsflug anordnen.

Hier der Link zum Originaldokument des DHV