| Luftaufsicht |
| Geschrieben von Rene Gensert (Webmaster) | |
| 10.03.2007 | |
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DEUTSCHER HÄNGEGLEITERVERBAND e.V. im DAeC Postfach 88, 83701 Gmund am Tegernsee, Telefon (0 80 22) 9 67 50, Fax (0 80 22) 96 75 99
Verfahrensweise für Luftaufsicht
1. Der Luftaufsicht des DHV unterliegen alle Fluggelände, die ausschließlich dem Betrieb von Hängegleitern und Gleitsegeln dienen, unabhängig von der Rechtsgrundlage für die Nutzung. Außerdem erstreckt sich die Luftaufsicht auf Gelände die auch mit Luftsportgeräten anderer Art benutzt werden; dort ist sie aber auf den Hängegleiter- und Gleitsegelbetrieb beschränkt. UL - Schlepp unterliegt der Luftaufsicht durch die für UL zuständige Stelle. 2. Der DHV führt die Luftaufsicht mit Hilfe geeigneter Personen, die er zu örtlichen oder überörtlichen "Beauftragten für Luftaufsicht" ernennt. Die Ernennung der örtlichen Beauftragten erfolgt im Regelfall auf Vorschlag des jeweiligen Geländehalters. Die Ernennung ist auf 2 Jahre befristet und kann widerrufen und verlängert werden. 3. Eignungsvoraussetzungen sind grundsätzlich der unbeschränkte Luftfahrerschein, die Kenntnis der für den Aufgabenbereich wichtigen Bestimmungen und Verfahren, sowie bei Schleppgeländen die Schleppstart- und Windenführerberechtigung. Außerdem dürfen keine Tatsachen bekannt sein, die Zweifel an der fachlichen und persönlichen Eignung begründen; eine entsprechende Erklärung ist dem DHV vorzulegen. 4. Der Zuständigkeitsbereich des Beauftragen für Luftaufsicht ergibt sich aus dem Ernennungsbescheid. Der überörtliche Beauftragte ist zuständig, wenn für das Fluggelände kein örtlicher Beauftragter ernannt oder erreichbar ist. 5. Der Beauftragte für Luftaufsicht wird tätig, wenn ihm ein Umstand bekannt wird, der die Sicherheit des Hängegleiter- und Gleitsegelbetriebes oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch den Flugbetrieb gefährdet. Er kann Kontrollen durchführen und als Startleiter tätig sein. Im Bedarfsfall kann er Anordnungen (luftaufsichtliche Verfügungen) treffen, die für jeden Beteiligten verbindlich sind. 6. Die Maßnahmen müssen in Art, Umfang und Dauer für die Abwehr der Gefahr notwendig und zweckmäßig sein. Der Beauftragte hat bei seiner Tätigkeit die Weisungen des DHV und die Verwaltungsgrundsätze zu beachten, insbesondere das Übermaßverbot und den Gleichbehandlungsgrundsatz. 7. Wenn ein Anordnung längerfristig erforderlich ist, hat der Beauftragte dies unverzüglich der DHV - Geschäftstelle anzuzeigen, die dann die weiter erforderlichen Maßnahmen trifft. Dies gilt auch für Zweifelsfälle, für dringende Fälle, wenn weder der örtliche noch der überörtliche Beauftrage erreichbar ist, sowie für schwere oder wiederholte Fälle der Nichtbeachtung einer Anordnung. 8. Die Kosten der Luftaufsicht trägt der Geländehalter.
Gmund, 8. Januar 2001 DHV - Flugbetriebsreferat |
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| Letzte Aktualisierung ( 10.03.2007 ) |


